VWGO

§ 38 VWGO (1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die

Gesetzestext

Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

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