WDO

§ 103 WDO Zustellung der Anschuldigungsschrift

Gesetzestext

Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 103 WDO verweist.

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