WDO

§ 104 WDO Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Gesetzestext

(1) Ist die Anschuldigungsschrift der Soldatin oder dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann sie oder er die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Die oder der Vorsitzende kann die Vorlage aller bisher entstandenen Vorgänge verlangen. (2) Stellt die oder der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie oder er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig. Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuzustellen. (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 86 ausgesetzt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 104 WDO verweist.

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