WDO

§ 122 WDO Zulässigkeitsprüfung

Gesetzestext

(1) Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt und begründet ist. Der Beschluss ist zuzustellen. (2) Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so ist jeweils eine Abschrift der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder, wenn diese die Berufung eingelegt hat, der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Nach Ablauf der Frist nach § 121 Absatz 1 Satz 1 sind die Akten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu übersenden. Diese legt die Akten unverzüglich der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vor, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 122 WDO verweist.

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