WDO
§ 123 WDO Beschluss des Berufungsgerichts
Gesetzestext
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss 1. die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen, (2) Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
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Verweise in dieser Norm
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