WDO

§ 128 WDO Ausbleiben der Soldatin oder des Soldaten

Gesetzestext

Außer in den Fällen des § 106 Absatz 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne die Soldatin oder den Soldaten statt, wenn sie oder er ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 128 WDO verweist.

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