WDO

§ 129 WDO Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

Gesetzestext

(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Rücknahme beim Wehrdienstgericht eingeht. (2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig. (3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung rechtskräftig, die Urteile mit der Verkündung.

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