WDO

§ 147 WDO Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Gesetzestext

(1) Wird einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen sie oder ihn wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wird gegen eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, kann sie oder er wegen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes entlassen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 147 WDO verweist.

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