WDO
§ 2 WDO Früher begangene Dienstvergehen
Gesetzestext
(1) Wer nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen wurden. (2) Gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit können gerichtliche Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen geführt werden, die sie begangen haben 1. in einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis oder
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