WDO

§ 22 WDO Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

Gesetzestext

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis, (2) Nebeneinander können verhängt werden: 1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung, (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat. (4) Gegen diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen, kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 WDO verweist.

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