WDO
§ 9 WDO Auskünfte
Gesetzestext
(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen der oder des Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft und über gerichtliche Disziplinarverfahren sowie Mitteilungen über Tatsachen aus solchen Verfahren werden ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten nur erteilt 1. an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie (2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden. (3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunftserteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten erteilt.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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