WDO

§ 48 WDO Dienstaufsicht

Gesetzestext

(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis. (2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn 1. sie von einer oder einem Disziplinarvorgesetzten verhängt worden sind, die oder der unzuständig war, (3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 44 Absatz 4 ist anzuwenden. (4) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben zuständigen Stelle zu melden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 48 WDO verweist.

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