WDO

§ 47 WDO Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme

Gesetzestext

(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge einer oder eines Disziplinarvorgesetzten nach § 46 Absatz 1 oder 2 handelt. (3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richterinnen und Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Absatz 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 47 WDO verweist.

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