WDO

§ 88 WDO Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren

Gesetzestext

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat 1. verhandlungsunfähig ist oder (2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder (3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden. (4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 88 WDO verweist.

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