WDO
§ 89 WDO Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige
Gesetzestext
(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist. (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch eine Richterin oder einen Richter ausgeführt.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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