WISSZEITVG

§ 4 WISSZEITVG Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

Gesetzestext

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 WISSZEITVG verweist.

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