WISSZEITVG

§ 5 WISSZEITVG Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

Gesetzestext

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 5 WISSZEITVG verweist.

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