WOFG

§ 44 WOFG Sonderregelungen für einzelne Länder

Gesetzestext

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gelten: 1. Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vorhandener Wohnungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 44 WOFG verweist.

Im Gesetz benachbart

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