WOFG

§ 7 WOFG Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum

Gesetzestext

Bei der Förderung von Mietwohnraum sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Um tragbare Wohnkosten für Haushalte im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, können Wohnkostenentlastungen durch Bestimmung höchstzulässiger Mieten unterhalb von ortsüblichen Vergleichsmieten oder durch sonstige Maßnahmen vorgesehen werden. Dabei sind insbesondere die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sowie das örtliche Mietenniveau und das Haushaltseinkommen des Mieters sowie deren Entwicklungen zu berücksichtigen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 7 WOFG verweist.

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