WOFG

§ 8 WOFG Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums

Gesetzestext

Bei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 WOFG verweist.

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