ZAG

§ 44 ZAG E-Geld-Instituts-Register

Gesetzestext

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. (2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 eingetragen. § 43 Absatz 2 gilt für beide entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 44 ZAG verweist.

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