ZAG

§ 46 ZAG Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters

Gesetzestext

Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler 1. dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 46 ZAG verweist.

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