ZAG

§ 47 ZAG Ausnahme für E-Geld-Instrumente

Gesetzestext

Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 47 ZAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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