ZAG

§ 48 ZAG Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten

Gesetzestext

(1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, 1. mit dem Zahlungsauslösedienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren, (2) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben. (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

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