ZAG

§ 4b ZAG Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

Gesetzestext

(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen, 1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen, (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4b ZAG verweist.

Im Gesetz benachbart

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