Zivilprozessordnung

§ 1136 ZPO Evaluierung

Gesetzestext

(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert. (2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden, 1. in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 927, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1136 ZPO verweist.

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