Zivilprozessordnung
§ 116 ZPO Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Gesetzestext
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
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