Zivilprozessordnung

§ 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen

Gesetzestext

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; (2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. (3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. ab dem 1.1.2021 vgl. Bek. v. 28.12.2020 I 3344 (PKHB 2021) ab dem 1.1.2022 vgl. Bek. v. 17.12.2021 I 5239 (PKHB 2022) ab dem 1.1.2023 vgl. Bek. v. 22.12.2022 I 2843 (PKHB 2023) ab dem 1.1.2024 vgl. Bek. v. 22.12.2023 I Nr. 403 (PKHB 2024) ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 18.12.2024 I Nr. 429 (PKHB 2025) ab dem 1.1.2026 vgl. Bek. v. 19.12.2025 I Nr. 360 (PKHB 2026) +++)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 115 ZPO verweist.

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