Zivilprozessordnung

§ 114 ZPO Voraussetzungen

Gesetzestext

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078. (2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 114 ZPO verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 114 ZPO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHXII ZB 2/21Beschluss · 05.04.2023
Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfegesuchs bei Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch in zwei getrennten Verfahren
BVerwG2 C 8/19Urteil · 16.06.2020
Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit
BGHVII ZB 48/16Beschluss · 21.08.2019
Prozesskostenhilfeantrag für ein Mahnverfahren: Ablehnung wegen des erwarteten Widerspruchs des Antragsgegners
BGHIII ZB 37/17Beschluss · 31.08.2017
Prozesskostenhilfebewilligung im Mahnverfahren: Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Ankündigung eines unverzüglichen Widerspruchs durch den Antragsgegner gegen einen eventuellen Mahnbescheid
BGHIII ZA 42/16Beschluss · 10.08.2017
Prozesskostenhilfeverfahren: Bewilligung für das Mahnverfahren; Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €
BVerwG2 B 4/17Beschluss · 28.03.2017
Beiordnung eines Notanwalts; erfolglose Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
BFHIII S 1/13 (PKH)Beschluss · 16.07.2014
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Anschlussrevision nur bei hinreichender Erfolgsaussicht - Zulässigkeit einer Anschlussrevision
BFHX S 4/14 (PKH)Beschluss · 24.03.2014
Ablehnung von PKH wegen Mutwillens nach der seit 1. Januar 2014 geltenden Rechtslage trotz feststehender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels - Verfahrensmangel bei Erlass eines Prozess- statt Sachurteils - Überraschungsentscheidung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 114 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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