Bundesgerichtshof · Beschluss vom 5. April 2023

XII ZB 2/21

Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfegesuchs bei Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch in zwei getrennten Verfahren

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
5. April 2023
Aktenzeichen
XII ZB 2/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:050423BXIIZB2.21.0
Dokumentnummer
KORE304282023

Amtlicher Leitsatz

1. Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04, FamRZ 2005, 786). 16

2. Bei einem zum Zeitpunkt der Antragseinreichung aufgelaufenen - streitwerterhöhenden - Unterhaltsrückstand hat die Prüfung der Mutwilligkeit den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Mutwilligkeit scheidet aus, wenn nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen. 28

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Oktober 2020 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 28. September 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Luppert zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Pirmasens niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Trennungsunterhalt.

Die Beteiligten schlossen im Juli 2016 die Ehe und trennten sich im Dezember 2017. Zu Beginn des Jahres 2018 erhob die Antragstellerin vor dem Amtsgericht ohne Beantragung von Verfahrenskostenhilfe einen isolierten Auskunftsantrag. Nach Erteilung der Auskunft durch den Antragsgegner erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt, worauf die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt wurden.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung ausschließlich rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2019 beantragt. Das Familiengericht hat der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit nicht Verfahrenskostenhilfe bereits im vorangegangenen Auskunftsverfahren bewilligt und abgerechnet wurde; zudem hat es die Verfahrenskostenhilfe der Höhe nach auf drei Monate (Januar bis März 2018) begrenzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Verfahrenskostenhilfe unter Anrechnung der im vorangegangenen Auskunftsverfahren abgerechneten Gebühren bewilligt und diese auf einen Verfahrenswert von 6.782 € (Rückstand von Januar bis Mai 2018 und alsdann 12 Monate) begrenzt.

Dagegen haben die Antragstellerin und ihr erstinstanzlicher Verfahrensbevollmächtigter (Beschwerdeführer zu 2) die zugelassenen Rechtsbeschwerden eingelegt, mit welchen sie die vollumfängliche Verfahrenskostenhilfebewilligung erstreben. Die Ehe der Beteiligten ist inzwischen rechtskräftig geschieden. II.

1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 574 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens oder der persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung geht. Das ist hier indes der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08 - juris Rn. 4 mwN).

Der Beschwerdeführer zu 2 ist hinsichtlich seiner Rechtsbeschwerde ebenfalls beschwerdeberechtigt. Zwar ist der beizuordnende Rechtsanwalt gegen eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt. In bestimmten Fällen steht ihm aber ausnahmsweise ein eigenes Beschwerderecht zu, wenn seine eigene Rechtsstellung betroffen ist, wie z.B. bei der Beiordnung unter eingeschränkten Bedingungen (vgl. BAG NJW 2005, 3083; OLG Celle FamRZ 2012, 1237 mwN; MünchKommZPO/Wache 6. Aufl § 127 Rn. 26 mwN).

Das ist im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht gegeben. Zum einen ist nach dem Ausspruch des Beschwerdegerichts die Anwaltsvergütung aus dem gesonderten Auskunftsverfahren auf die dem Beschwerdeführer zu 2 zustehenden Gebühren anzurechnen, erhält dieser also weniger, als ihm aufgrund der Beiordnung im vorliegenden Verfahren zusteht. Das gleiche gilt zum anderen im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Einschränkung auf einen niedrigeren Verfahrenswert. Da sich diese nicht eindeutig einem Teil des streitgegenständlichen Unterhalts zuordnen lässt, ist der Beschwerdeführer zu 2, wie die Rechtsbeschwerden mit Recht vorbringen, ohne Beschränkung auf einen Teil des Streitgegenstands beigeordnet, kann aber nur einen geringeren Teil seiner Gebühren geltend machen.

2. In der Sache haben die Rechtsbeschwerden Erfolg.

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2021, 291 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, das Verfahrenskostenhilfegesuch sei (teilweise) mutwillig.

Die Antragstellerin habe ihren (vorbereitenden) Auskunftsanspruch einerseits und den Zahlungsanspruch andererseits in getrennten Verfahren geltend gemacht und damit ohne erkennbaren Grund die Kosten durch Führung zweier Verfahren erhöht. Ein verständiger Anspruchsteller, der die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen müsse, hätte in dieser Situation entweder von vornherein einen Stufenantrag gestellt oder aber den Zahlungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im bereits anhängigen Auskunftsverfahren geltend gemacht. Die Gründe, mit denen die Antragstellerin ihre Vorgehensweise zu verteidigen versuche, seien nicht überzeugend. Es möge zwar zutreffen, dass etwaige Unsicherheiten über Grund und Höhe des Unterhaltsanspruches dem Anspruchsteller im Einzelfall Anlass geben könnten, zunächst (nur) einen isolierten Auskunftsantrag zu stellen. Nach Erteilung der Auskunft sei es dem Unterhaltsgläubiger dann aber möglich und zumutbar, die Ansprüche im Wege der Antragserweiterung im laufenden Verfahren geltend zu machen anstatt ein neues, mit zusätzlichen Kosten verbundenes Verfahren anzustrengen. Konkrete Gründe, warum der Anspruch auch nach vollständiger Auskunftserteilung nicht (oder nicht gleich) bezifferbar gewesen sein sollte, seien nicht ersichtlich. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht mit der Erwägung begründen, durch eine Antragserweiterung hätte die Antragstellerin den Kostenerstattungsanspruch im Auskunftsverfahren verloren, weil sich die Kostenerstattung dann nach dem Ergebnis der Hauptsache richte. Das Kostenrisiko bestehe im Falle eines (Teil-)Unterliegens unabhängig davon, ob der bezifferte Antrag im bereits anhängigen oder in einem neuen Verfahren geltend gemacht werde. Im Übrigen sehe ein verständiger, kostenbewusster Unterhaltsgläubiger auch dann von der Aufspaltung seines Rechtsschutzziels in zwei Hauptsacheverfahren ab, wenn er sich in Bezug auf die hierdurch verursachten Mehrkosten ganz oder teilweise im Kostenfestsetzungsverfahren beim Unterhaltsschuldner schadlos halten könne.

Darüber hinaus sei die Rechtsverfolgung auch deshalb mutwillig, weil die Antragstellerin ohne erkennbaren Grund nach übereinstimmender Erledigungserklärung im April 2018 mehr als zwei Jahre mit der Stellung eines bezifferten Antrages zugewartet habe. Mit dieser Vorgehensweise habe sie dafür gesorgt, dass sämtliche Unterhaltsansprüche gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG in die Berechnung des Verfahrenswertes einflössen, wodurch der Verfahrenswert und damit die Verfahrenskosten merklich erhöht würden. Ein verständiger, kostenbewusster Unterhaltsgläubiger, der die Verfahrenskosten selbst zu tragen habe, hätte dagegen seine Ansprüche zeitnah nach Erhalt der Auskunft beziffert, mit der Folge, dass der Verfahrenswert für die laufenden Unterhaltsansprüche gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG auf die Summe der Ansprüche für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung begrenzt werde.

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO iVm § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Das verfahrensrechtliche Vorgehen der Antragstellerin war nicht mutwillig in diesem Sinne.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304282023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.