Zivilprozessordnung
§ 160 ZPO Inhalt des Protokolls
Gesetzestext
(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen. (3) Im Protokoll sind festzustellen 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; (4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen. (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
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