Zivilprozessordnung

§ 242 ZPO Unterbrechung durch Nacherbfolge

Gesetzestext

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 242 ZPO verweist.

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