Zivilprozessordnung

§ 243 ZPO Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Gesetzestext

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 243 ZPO verweist.

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