Zivilprozessordnung

§ 251 ZPO Ruhen des Verfahrens

Gesetzestext

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 251 ZPO verweist.

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