Zivilprozessordnung

§ 439 ZPO Erklärung über Echtheit von Privaturkunden

Gesetzestext

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. (2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. (3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 439 ZPO verweist.

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