Zivilprozessordnung

§ 546 ZPO Begriff der Rechtsverletzung

Gesetzestext

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 546 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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