Bundesgerichtshof · Urteil vom 29. Juni 2016
VIII ZR 191/15
Rückabwicklungsklage nach Gebrauchtwagenkauf von einem Händler: Auslegung und rechtliche Einordnung der Angabe "Datum der Erstzulassung lt Fzg-Brief" in einem "verbindlichen Bestellformular"; Überprüfung erstgerichtlicher Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht und dessen Bindung an die Tatsachenfeststellungen erster Instanz
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 29. Juni 2016
- Aktenzeichen
- VIII ZR 191/15
- Dokumentnummer
- KORE301302016
Amtlicher Leitsatz
1a. Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 7. November 2001, VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa und vom 22. Januar 2014,VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22 und vom 9. April 2014, VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f.).28
1b. Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN).29
1c. Ob es sich bei einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952, I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368 und vom 29. Oktober 1956, II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113).31
2a. Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Juni 1997, VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12. März 2008, VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 und Senatsbeschluss vom 2. November 2010, VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).36
2b. Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vergleiche Senatsurteile vom 15. Oktober 2003, VIII ZR 227/02, unter II 3 und vom 7. Juni 2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10. März 2009, VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).42
3. Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO selbst bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. Juli 2004, VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff.).23
4. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f. und vom 7. Februar 2008, III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, S. 317; Anschluss an BVerfG, vom 12. Juni 2003, 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 und vom 22. November 2004, 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487).
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 60 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB zu. Damit könne der Kläger auch weder die geltend gemachten Nebenforderungen noch die Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten verlangen. Das Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Gefahrübergangs trotz einer vor der Erstzulassung liegenden Standzeit von 19,5 Monaten frei von Sachmängeln gewesen.
Zwischen den Parteien sei weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs getroffen worden. Im Bestellformular sei lediglich das Erstzulassungsdatum angegeben; auch bei den Kaufvertragsverhandlungen seien bezüglich des Alters des Gebrauchtwagens keine weiteren Abreden erfolgt. Aus den getroffenen Absprachen lasse sich auch keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ableiten. Zwar könne im Einzelfall in der Aufnahme des Datums der Erstzulassung in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin liegen, dass der Zeitpunkt der Herstellung davon nicht wesentlich, jedenfalls nicht mehrere Jahre, abweiche. Eine solche Vereinbarung sei aber dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei den Angaben über die Erstzulassung lediglich um eine bloße Wissenserklärung handele und es erkennbar an dem Willen des Verkäufers fehle, für eine Beschaffenheit bindend einzustehen. Im Streitfall stehe einem Willen, für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums und für eine Beschaffenheit bezüglich des Herstellungszeitpunkts einzustehen, der dem Datum der Erstzulassung im Kaufvertrag hinzugefügte einschränkende Zusatz "laut Fahrzeugbrief" entgegen.
In einer Standzeit von 19,5 Monaten vor der erstmaligen Zulassung liege auch keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Zwar würden im Inland hergestellte Personenkraftwagen, die nicht für den Export bestimmt seien, überwiegend innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach der Produktion (erstmals) zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof den Verkauf eines Fahrzeugs als "fabrikneu" oder als "Jahreswagen" als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin gewertet, dass die Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht mehr als zwölf Monate betragen habe. Der Umstand, dass bei normalem Lauf der Dinge die Erstzulassung eines Personenfahrzeugs innerhalb von zwölf Monaten nach Herstellung erfolge, rechtfertige es aber für sich genommen nicht, bei einem Gebrauchtwagen eine längere Standzeit als Abweichung von der üblichen, vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit zu werten, denn er sei für die Käufererwartung nicht allein prägend. Ob im Einzelfall eine längere Standzeit einen Sachmangel begründe, hänge letztlich von einer wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände ab.
Vorliegend habe es sich bei dem veräußerten Personenkraftwagen angesichts des zwischen der Erstzulassung und dem Kaufvertragsabschluss liegenden Zeitraums von zwei Jahren und vier Monaten nicht mehr um ein "junges" Gebrauchtfahrzeug gehandelt. Die Laufleistung von 38.616 Kilometern, die das Fahrzeug beim Ankauf aufgewiesen habe, habe eine nicht unerhebliche Abnutzung indiziert, die gegenüber einer etwaigen Standzeit zunehmend an Bedeutung gewonnen habe. Auch der Umstand, dass der Kraftwagen ausweislich des Kaufvertrags zunächst "als Euromobilfahrzeug", also beim Mietwagenunternehmen E. GmbH, im Einsatz gewesen sei, spreche dagegen, dass der Kläger eine bestimmte "Standzeitnichtüberschreitung" und damit ein bestimmtes Höchstalter als üblich habe erwarten dürfen. Für Mietwagenunternehmen sei weniger der seit der Herstellung verstrichene Zeitraum, sondern vorrangig das Datum der Erstzulassung von Bedeutung, an die die Dauer einer Herstellergarantie anknüpfe, die wiederum für den Reparaturkostenunterhalt als Amortisationsfaktor von Bedeutung sei. Außerdem führe eine Mietwagennutzung im Markt regelmäßig zu einer erheblichen Wertreduzierung, so dass eine zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht besonders deutlich über ein Jahr hinausgehende Standzeit vergleichsweise wenig ins Gewicht falle.
Entgegen der Auffassung des Klägers stelle es auch keinen Sachmangel dar, dass das Fahrzeug nicht aus dem "Modelljahrgang 2010" stamme. Die Parteien hätten hierüber weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Der Angabe des Datums der Erstzulassung sei nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt dem damals aktuellen Modell entsprochen habe. Auch ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liege nicht vor. Dem Käufer eines Gebrauchtwagens komme es - anders als einem Neuwagenkäufer - regelmäßig nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Modellreihe oder zu einem bestimmten Modelljahr an. Davon abgesehen habe der Kläger bei den - wie von ihm geltend gemacht - erst ab Sommer 2009 erfolgten (optischen) Veränderungen an dem Fahrzeugtyp auch bei einer von ihm akzeptierten Standzeit von bis zu zwölf Monaten damit rechnen müssen, ein Fahrzeug zu erwerben, das noch vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden und daher die Veränderungen noch nicht aufgewiesen habe.
Schließlich seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der Beklagten über das Alter des Fahrzeugs ersichtlich. Die Beklagte sei aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht gehalten gewesen, ungefragt auf den zwischen Herstellung und Erstzulassung liegenden Zeitraum und auf optische Abweichungen zu im Februar 2010 hergestellten Fahrzeugen hinzuweisen. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB steht dem Kläger nicht zu. Damit ist auch seinem Begehren auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Erstattung der geltend gemachten Nebenforderungen die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der vom Kläger gekaufte Gebrauchtwagen weder im Hinblick auf die Standzeit vor seiner Erstzulassung noch auf seine Modellreihenzugehörigkeit mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB behaftet ist.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen - anders als die Revision meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen angeblich arglistig unterbliebener Aufklärung über das wahre Alter des Fahrzeugs oder über optische Abweichungen zu später hergestellten Fahrzeugen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 BGB). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Bestehen einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Beklagten verneint.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Parteien nicht eine Beschaffenheit nach Maßgabe des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin vereinbart haben, dass das Baujahr des Fahrzeugs jedenfalls nicht mehr als zwölf Monate von dem angegebenen Datum der Erstzulassung abweiche und vor der Erstzulassung auch kein "Modellwechsel" stattgefunden habe.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs oder seine Zugehörigkeit zu einer aktuell hergestellten Modellreihe getroffen (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2621, 2623). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch hingenommen.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht bezüglich der genannten Eigenschaften auch das Zustandekommen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung verneint hat.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301302016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.