Zivilprozessordnung

§ 529 ZPO Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Gesetzestext

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 529 ZPO verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 529 ZPO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVIII ZR 20/23Beschluss · 08.08.2023
Berufungsverfahren im Streit um eine Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Umfang der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung
BGHVIII ZR 123/20Urteil · 18.11.2020
BGHVII ZR 69/17Beschluss · 04.09.2019
Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts
BGHVII ZR 274/17Urteil · 07.02.2019
Beschaffenheitsvereinbarung bei Beauftragung mit Abdichtungsarbeiten: Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung; revisionsrechtliche Überprüfung der berufungsgerichtlichen Beurteilung der Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts
BGHVIII ZR 300/15Beschluss · 11.10.2016
Berufung im Schadensersatzprozess des gekündigten Wohnraummieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs: Unwirksamkeit einer Vorratskündigung; Darlegungslast des Vermieters hinsichtlich des nachträglichen Wegfalls eines Selbstnutzungswillens; Prüfungsumfang des Berufungsgerichts hinsichtlich erstinstanzlicher Tatsachenfeststellungen
BGHVIII ZR 191/15Urteil · 29.06.2016
Rückabwicklungsklage nach Gebrauchtwagenkauf von einem Händler: Auslegung und rechtliche Einordnung der Angabe "Datum der Erstzulassung lt Fzg-Brief" in einem "verbindlichen Bestellformular"; Überprüfung erstgerichtlicher Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht und dessen Bindung an die Tatsachenfeststellungen erster Instanz
BGHVI ZR 403/14Urteil · 21.06.2016
Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Tatsachenfeststellung; Einsperren von Schiffen im Hafen als Eigentumsverletzung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 529 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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