Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. Juni 2016
VI ZR 403/14
Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Tatsachenfeststellung; Einsperren von Schiffen im Hafen als Eigentumsverletzung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. Juni 2016
- Aktenzeichen
- VI ZR 403/14
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR403.14.0
- Dokumentnummer
- KORE301062016
Amtlicher Leitsatz
1. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.11
2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schiffen im Hafen).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Rheinschifffahrtsobergericht - vom 5. September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NJW 2015, 129 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe lediglich fest, dass sich die Schiffe und Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin am 8. Oktober 2011 im Bereich der Flutmulde R. befunden hätten und am Montag, dem 10. Oktober 2011, durch die Ankerkette des TMS "Patmos" und die anschließend erfolgte Beseitigung von Versandungen am Verlassen des Xantener Yachthafens gehindert gewesen seien. Die Fahrrinne sei an dem Tag nicht nutzbar gewesen. Es stehe jedoch nicht fest, dass die Gerätschaften über den 10. Oktober 2011 hinaus dort eingeschlossen gewesen seien. Für eine Behinderung über den 10. Oktober 2011 hinaus böten die Aussagen der Zeugen keine Anhaltspunkte. Es stehe insbesondere nicht fest, dass die Hafenausfahrt nach dem 10. Oktober 2011 blockiert gewesen sei. Die Zeugen hätten auch die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, das Wasser- und Schifffahrtsamt habe die Benutzung der Zufahrt zur Flutmulde in der Zeit vom 10. bis 13. Oktober 2011 untersagt.
Bei dieser Sachlage sei eine Eigentums- oder Besitzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen. Ohne eine Substanzschädigung sei eine Eigentumsverletzung nur dann gegeben, wenn einer Sache der bestimmungsgemäße Gebrauch derart entzogen werde, dass es einem Sachentzug gleichkomme. Das sei etwa dann der Fall, wenn ein Schiff durch Hindernisse derart eingeschlossen werde, dass es jede Bewegungsmöglichkeit und seine Funktion als Transportmittel für eine praktisch nicht unerhebliche Dauer verliere. Um die Qualität einer Eigentumsverletzung durch Nutzungsentzug zu erhalten, bedürfe es der Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle, die sich maßgeblich an der Dauer der Nutzungsentziehung ausrichte. Eine starre Zeitgrenze zur Definition einer erheblichen Beeinträchtigung lasse sich zwar nicht ziehen; erforderlich sei jedenfalls ein mehr als eintägiger Nutzungsausfall. Die zeitliche Erheblichkeitsschwelle diene der Differenzierung zwischen haftungsrechtlicher Zurechnung und dem entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Unfallbedingte Behinderungen des Schiffsverkehrs kämen erfahrungsgemäß immer wieder vor, so dass eine vorübergehende Sperrung der Wasserstraße als sozialüblich anzusehen sei. Die Unpassierbarkeit einer Wasserstraße sei eine ersatzlos hinzunehmende Behinderung der Ausübung des Gemeingebrauchs an der Wasserstraße. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Schiffe nicht "ausgesperrt", sondern "eingesperrt" seien und damit jegliche Bewegungsmöglichkeit verloren hätten. Im Streitfall seien die Schiffe und Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin am 10. Oktober 2011 zwar im Hafen eingesperrt gewesen, die eintägige Nutzungsentziehung überschreite die Erheblichkeitsschwelle aber nicht, so dass eine Eigentumsverletzung zu verneinen sei. Ein Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide ebenfalls aus. Es fehle an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB scheiterten daran, dass die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nicht die Vermögensinteressen anderer Verkehrsteilnehmer schützten. II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 (Schiffseignerin) aus § 823 Abs. 1 BGB, § 3 BinSchG und den Beklagten zu 2 (Schiffsführer) aus § 823 Abs. 1 BGB nicht verneint werden.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Senat an einer Sachentscheidung nicht bereits deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht die Berufungsanträge nicht wiedergegeben hat. Ohne die Wiedergabe der Anträge leidet das Berufungsurteil zwar regelmäßig an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 - Basis3; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, Grundeigentum 2015, 1525 Rn. 13; jeweils mwN). Die ausdrückliche Wiedergabe der Anträge ist jedoch entbehrlich, wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, WM 2014, 217 Rn. 18 mwN).
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger Stillstandskosten für den Zeitraum vom 10. bis 13. Oktober 2011 geltend mache, das Amtsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt habe, soweit Schadensersatz für den 10. Oktober 2011 begehrt würde, und dass sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten "dagegen" richteten. Diesen Ausführungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger mit der Berufung das Ziel verfolgt, dass die Klage für den vollen Zeitraum vom 10. bis zum 13. Oktober 2011 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, während die Beklagten mit der Anschlussberufung Klagabweisung begehren.
2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Hafenausfahrt über den 10. Oktober 2011 hinaus blockiert gewesen sei. Sie beanstandet zu Unrecht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO rechtsfehlerhaft verneint habe.
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f.; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 10; BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272 f.; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 300 f.).
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575, 1576; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 10; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 317; Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 124).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestanden nicht. Die Revision rügt insbesondere ohne Erfolg, die Vorinstanzen hätten entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Amtsgericht die Behauptung des Klägers, die Versandung in der Zufahrt sei bereits während des Ankermanövers entstanden, da das TMS "Patmos" in eine Drehbewegung geraten sei und mit dem Bug die ufernahe Rheinsohle in den Bereich der Einfahrt geschoben habe, im Kern erfasst und in seine Würdigung mit einbezogen. Diese Behauptung war Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 16. Juli 2013 (unter f) und der anschließenden umfangreichen Beweisaufnahme. Das Amtsgericht konnte sich aufgrund des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung lediglich nicht von der Wahrheit der Behauptung des Klägers überzeugen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301062016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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