Zivilprozessordnung

§ 555 ZPO Anwendbare Vorschriften

Gesetzestext

(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln. (2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. (3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. (4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. (5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, (6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 555 ZPO verweist.

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