Zivilprozessordnung

§ 556 ZPO Verlust des Rügerechts

Gesetzestext

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 556 ZPO verweist.

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