Zivilprozessordnung

§ 565 ZPO Leitentscheidung

Gesetzestext

(1) Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung. (2) In dem Beschluss wird 1. festgestellt, dass die Revision beendet ist, und 2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen. (3) Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 565 ZPO verweist.

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