Zivilprozessordnung
§ 609 ZPO Rechtsmittelschrift
Gesetzestext
(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen. (2) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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