Zivilprozessordnung
§ 690 ZPO Mahnantrag
Gesetzestext
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (3) (weggefallen)
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