Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 27. November 2019
10 AZR 476/18
Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 27. November 2019
- Aktenzeichen
- 10 AZR 476/18
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2019:271119.U.10AZR476.18.0
- Dokumentnummer
- KARE600059263
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, der ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ist auch ohne Anspruchsbegründung nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn bereits der Mahnantrag im Weg einer vorweggenommenen Anspruchsbegründung die für eine bestimmte Klage erforderlichen Angaben enthält.12
2. In einem Mahnantrag, mit dem Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft geltend gemacht werden, müssen die verfolgten Ansprüche unter Berücksichtigung der Beitragsart hinreichend individualisiert sein, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu genügen.20
3. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist berechtigt, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer mit einer sog. Durchschnittsbeitragsklage auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne geltend zu machen.
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2018 - 10 Sa 1545/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Oktober 2017 - 4 Ca 157/16 - in Höhe eines 87.064,92 Euro übersteigenden Betrags zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Oktober 2017 - 4 Ca 157/16 - teilweise abgeändert, soweit es den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger einen 87.064,92 Euro übersteigenden Betrag zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 84 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat iHv. 5,08 Euro Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Beiträge iHv. 87.064,92 Euro.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Sie ist aufgrund der Mahnanträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (für die st. Rspr. BAG 30. Oktober 2018 - 10 AZR 177/18 - Rn. 15; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20 mwN). Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Hierzu gehören nicht etwa alle Tatsachen, die notwendig sind, damit die Klage als begründet erscheint. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf jedoch nicht beliebig sein (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 21). Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es deshalb nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Damit wird der Zweck der Klageerhebung erreicht, gegenüber dem Schuldner den Willen des Gläubigers zu verdeutlichen, seine Forderungen durchzusetzen. Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (BGH 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 24). Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - aaO; 19. Februar 2019 - 3 AZR 215/18 - Rn. 16, BAGE 165, 357; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20).
b) Diesen Anforderungen werden bereits die Mahnanträge des Klägers gerecht. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht den Kläger, nachdem der Beklagte Widerspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt hatte, nicht dazu aufgefordert hat, die Ansprüche zu begründen, und der Kläger keine gesonderten Anspruchsbegründungen eingereicht hat. Die Mahnträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründungen (vgl. Hessisches LAG 18. April 2012 - 18 Sa 837/11 - zu 2 a der Gründe; Schwab/Weth/Tiedemann ArbGG 5. Aufl. § 46a Rn. 36). Die Angaben auf den Mahnanträgen genügen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Wird gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, hat der Antragsteller nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle zu begründen. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die Anspruchsbegründung den Anforderungen, die an eine Klageschrift zu stellen sind, genügen (§§ 253, 130, 131 ZPO; GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 46a Rn. 25a; Schwab/Weth/Tiedemann ArbGG 5. Aufl. § 46a Rn. 36; Zöller/Seibel ZPO 33. Aufl. § 697 Rn. 2). Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (BGH 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - Rn. 18, BGHZ 179, 329).
bb) Die Angaben in den Mahnanträgen des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen.
(1) Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss der Mahnantrag die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Um den Umfang der Rechtskraft klarzustellen, muss der Streitgegenstand bestimmt sein. Der geltend gemachte Anspruch muss individualisiert werden können (BAG 8. April 1981 - 5 AZR 1087/78 - zu II 2 e bb der Gründe; BGH 8. Mai 2018 - II ZR 314/16 - Rn. 11). Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH 17. September 2019 - X ZR 124/18 - Rn. 24; 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11 - Rn. 14).
(a) Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach § 46a ArbGG, §§ 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 12 mwN).
(b) Daher kann im Mahnantrag auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden, um den geltend gemachten Anspruch zu bezeichnen. Wenn dem Antragsgegner ein solches Schriftstück bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnantrag nicht in Abschrift beigefügt zu werden. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnantrag bezeichneten Anspruchs kann aber unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn eine im Mahnantrag in Bezug genommene Anlage weder ihm beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist. Es reicht aus, wenn es die übrigen Angaben im Mahnantrag ermöglichen, den Anspruch zu kennzeichnen (BGH 17. September 2019 - X ZR 124/18 - Rn. 25; 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 11).
(c) Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen (BGH 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14 - Rn. 26 mwN). Bei einer Mehrzahl von Einzelforderungen müssen sie im Mahnantrag bezeichnet werden. Dem Beklagten ist zu ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. BGH 26. Februar 2015 - III ZR 53/14 - Rn. 4 mwN). Nicht erforderlich ist eine solche Aufschlüsselung, wenn es sich um mehrere Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung handelt (BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 15). Gleiches gilt für eine abschließende Gesamtforderung, mit der der Anspruchsteller die ihm für einen bestimmten Zeitraum zustehenden Ansprüche final klären und durchsetzen will. Ein solcher Anspruch ist hinreichend bestimmt (vgl. BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 - Rn. 10; 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 16; BGH 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - Rn. 14; Hessisches LAG 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - zu B II 2 b der Gründe).
(d) Bei einer Teilforderung muss dem Mahnantrag zu entnehmen sein, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welche Teile Gegenstand der Forderung sein sollen (BGH 26. Februar 2015 - III ZR 53/14 - Rn. 4).
(2) Werden mit einem Mahnantrag Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend gemacht, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO demnach grundsätzlich erfüllt, wenn die die Ansprüche stellende Sozialkasse darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt.
(a) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist jeweils der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt die Sozialkasse Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die Sozialkasse hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 15, 17). Macht die Sozialkasse für mehrere Monate sog. Durchschnittsbeiträge auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne geltend, sind die auf die einzelnen Monate entfallenden Beiträge hinreichend individualisiert, wenn sich dem Mahnantrag entnehmen lässt, welche Beiträge auf die einzelnen Monate entfallen. Dazu können weitere Erläuterungen herangezogen werden, etwa auf der Rückseite des Antragsformulars oder in einer in Bezug genommenen Anlage.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600059263Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.