Zivilprozessordnung

§ 692 ZPO Mahnbescheid

Gesetzestext

(1) Der Mahnbescheid enthält: 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 692 ZPO verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 692 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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