Zivilprozessordnung

§ 745 ZPO Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Gesetzestext

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 745 ZPO verweist.

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