Zivilprozessordnung

§ 902 ZPO Erhöhungsbeträge

Gesetzestext

Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner a) einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 902 ZPO verweist.

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