ZVG
§ 41 ZVG (1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
Gesetzestext
(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. (3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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