ZVG

§ 9 ZVG In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

Gesetzestext

1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;

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